Satzung
der Bayerischen Stiftung
Hospiz
Präambel
In einer Gesellschaft, in der Sterben, Tod und Trauer nach wie vor Tabuthemen sind, soll diese Stiftung dazu beitragen, im Sinne der Hospizbewegung Sterben in das Leben einzubinden.
§ 1
Name, Rechtsnatur und
Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Bayerische Stiftung Hospiz". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert die Hospizidee in Bayern. Dazu gehört insbesondere die Förderung oder Unterstützung folgender Maßnahmen:
- Verankerung der Hospizidee in der Gesellschaft und Verbreitung der Palliativmedizin im Sinne eines Bewußtseinswandels,
- Aufbau eines Netzwerkes mit vollstationären, teilstationären und ambulanten Hospizeinrichtungen und Palliativstationen in Zusammenarbeit mit bestehenden Strukturen,
- Aus-, Fort- und Weiterbildung aller in der Betreuung Schwerstkranker und Sterbender Tätigen sowie
- Forschung im ethischen, sozialwissenschaftlichen, palliativmedizinischen und pflegerischen Bereich und deren Umsetzung.
Die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Einrichtungen. Die Stiftung kann auch die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und/oder die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen. Die Stiftung kann sich die für diese Tätigkeit anfallenden Verwaltungskosten erstatten lassen. 1
(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Auf die Gewährung von Stiftungsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Stiftungsvermögen
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen von 200 000 DM.
§ 4
Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für die im Stiftungsrat vertretenen Organisationen, soweit sie selbst Zuwendungsempfänger sind. Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben unterstützen, die Ziele verfolgen, die nicht mit dem Stiftungszweck übereinstimmen. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen gewährt werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben dürfen Rücklagen nur gebildet werden, wenn und so lange dies erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.
§ 5
Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsrat
- der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen einschließlich Reisekosten werden ersetzt.
§ 6
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs bis dreizehn Mitgliedern und zwar
- zwei Vertretern des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
- dem vorsitzenden Mitglied des Bayerischen Hospizverbandes e.V.
- dem vorsitzenden Mitglied des Christophorus-Hospizvereins e.V.
- einem Vertreter des Ordens der Barmherzigen Brüder
- einem Vertreter der freien Wohlfahrtspflege
- bis zu sieben Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Die erste Amtszeit beginnt mit dem Inkrafttreten der Satzung. Wiederberufung und Wiederwahl sind zulässig.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nrn. 2-5 werden von den entsendenden Organisationen benannt. Über die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 6 beschließt der Stiftungsrat in seiner jeweiligen Zusammensetzung. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird das neue Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit benannt.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Der Stiftungsrat zeichnet durch sein vorsitzendes Mitglied oder im Verhinderungsfall durch sein stellvertretendes Mitglied und jeweils durch ein weiteres Mitglied.
§ 7
Zuständigkeit des
Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er beschließt insbesondere über
- den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
- den Abschluß von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (Art. 27 Bayerisches Stiftungsgesetz),
- Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat gibt Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Stiftung vor.
(3) Der Stiftungsrat vertritt die Anliegen der Stiftung in Politik und Öffentlichkeit und trägt für die notwendige Unterstützung Sorge.
§ 8
Geschäftsgang des
Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat wird vom vorsitzenden Mitglied oder im Verhinderungsfall vom stellvertretenden vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen das vorsitzende Mitglied oder im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsitzende Mitglied, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds oder im Verhinderungsfall des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.
(5) Über die Sitzung sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen. Die Stiftungsaufsicht erhält einen Abdruck der Niederschriften.
§ 9
Stiftungsvorstand und
Vertretung der Stiftung
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, dem vorsitzenden Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied. Vorstand im Sinne des Art. 9 Abs. 2 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der im Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung bestellte Sachgebietsleiter oder die bestellte Sachgebietsleiterin des Sachgebietes "Stiftungen, Familienhilfe". Stellvertretender Vorstand ist sein oder ihr Vertreter oder seine oder ihre Vertreterin im Amt. Mittelfristig ist beabsichtigt, daß der Stiftungsvorstand außerhalb des öffentlichen Dienstes vom Stiftungsrat bestimmt wird.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
(3) Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu erlassen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 10
Schirmherrschaft
Der jeweilige Staatsminister oder die jeweilige Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen übernimmt nach Zustimmung die Schirmherrschaft über die Stiftung.
§ 11
Satzungsänderungen,
Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Sie dürfen die Steuerbegünstigungen der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 13) vorzulegen.
§ 12
Anfallberechtigung
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt das noch vorhandene Vermögen an den Freistaat Bayern (Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen). Der Anfallberechtigte hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise oder ersatzweise für andere gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 13
Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Regierung von Oberbayern in Kraft.
München, den 21. September 1999

Barbara Stamm
Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit

Dr. Gustava Everding
Christophorus-Hospizverein e.V.

Christine Denzler-Labisch
Bayerischer Hospizverband e.V.

Frater Provinzial
Donatus Wiedenmann
Orden der Barmherzigen Brüder
1 Sätze 4 und 5 neu aufgenommen durch Beschluss des Stiftungsrates vom 23.06.06; stiftungsaufsichtlich genehmigt am 20.09.06


