Spendenkonto
München
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Satzung
der Enno-Wunderlich-Stiftung
Präambel
Der Landwirt Enno Wunderlich, geb. am 10.12.1922 und verstorben am 31. Juli 1997 in Trogen, hatte in seinem am 12. Juni 1996 erstellten Testament verfügt, dass die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank AG ein Teil seines Grundstückvermögens und die in seinem Besitz befindlichen Aktien der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank im Wege des Erbgangs erhalten soll.
Die Bank hat die Erbschaft angenommen und beschlossen, dass nach Verwertung der Grundstücke und nach Abzug aller Kosten und Steuern der Nettobetrag gemeinnützigen Zwecken im Raum Oberfranken zugeführt werden soll, da Herr Wunderlich zuletzt im oberfränkischen Trogen seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Die zwischenzeitlich in die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG umfirmierte Bank verfolgt in Ihrer Spendenpolitik unter anderem das soziale Ziel, Hilfe zur Selbsthilfe zu gewähren. Die Bank unterstützt Institutionen, die Menschen helfen, gut in das Leben hineinzukommen und auch in Würde das Leben wieder zu verlassen.
Nachdem bereits kleinere Beträge aus der Erbschaft des Herrn Enno Wunderlich verschiedenen gemeinnützigen Einrichtungen in Oberfranken in Form von Spenden zugeführt wurden (z.B. der Arbeiterwohlfahrt, dem Verein Integrative Erziehung Bayreuth e.V. und dem Förderverein Jugendtagungshaus Wirsberg), will jetzt die HypoVereinsbank den wesentlichen Anteil aus dieser Erbschaft einem Zweck zuführen, der mit dem Namen des Verstorbe-nen und mit seiner Heimatregion verbunden sein soll.
Die HypoVereinsbank hat daher beschlossen, eine rechtlich unselbständige Stiftung mit dem Namen "Enno-Wunderlich-Stiftung" zu gründen. Diese Stiftung wird unter dem Dach der Bayerischen Stiftung Hospiz verwaltet. Gemäß Satzung sollen die Erlöse dazu verwendet werden, Verbesserungen auf dem Gebiet der Sterbebegleitung zu fördern und Maßnahmen zu bezuschussen, die der Anerkennung und der Wertschätzung ehrenamtlicher Hospizhelfer dienen.
Mit dieser Stiftungsgründung will die HypoVereinsbank auch Bürger und Unternehmen dazu ermuntern, mit kleineren oder größeren Zustiftungen oder Unterstiftungen die vorgenannten Ziele zu fördern.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
(1) Die Enno-Wunderlich-Stiftung ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in treuhänderischer Verwaltung der rechtsfähigen öffentlichen Stiftung bürgerlichen Rechts "Bayerische Stiftung Hospiz". Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die Hospizidee in Franken zu fördern. Insbesondere wird der Stiftungszweck verwirklicht durch
- den Aufbau von ambulanten Netzwerken zur palliativmedizinischen, palliativpflegerischen und hospizlichen Versorgung in Franken z.B. durch die jährliche Auslobung eines Preises für innovative Entwicklungen in diesem Bereich.
- die Durchführung oder Bezuschussung von Maßnahmen, die der Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlicher Hospizhelfer dienen; die Unterstützung erfolgt insbesondere durch Zuschüsse an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Einrichtungen (z.B. Hospizvereine).
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit einem Stiftungsvermögen von 175.000,- € ausgestattet.
(2) Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist in seinem nominalen Bestand zu erhalten. Es ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen.
(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.
§ 3
Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Der Vergabeausschuss der Bayerischen Stiftung Hospiz sammelt und prüft die eingehenden Anträge vor und unterbreitet der Stifterin hinsichtlich möglicher Empfänger und der Höhe der Stiftungsmittel Entscheidungsvorschläge, an denen sich die Stifterin orientiert. Die Vergabe der Stiftungsmittel darf somit nur im Einvernehmen zwischen Stifterin und dem Vergabeausschuss der Bayerischen Stiftung Hospiz erfolgen. Die Stifterin wird hierbei durch zwei der Trägerin schriftlich zu benennende Vertreter vertreten.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
(4) Über die Bildung einer Werterhaltungsrücklage hat Bayerische Stiftung Hospiz nach Absprache mit den zwei Vertretern der Stifterin jährlich neu zu entscheiden. Maximal darf jährlich ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über den Kosten aus der Vermögensverwaltung dem Grundstockvermögen als Werterhaltungsrücklage zugeführt werden.
(5) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(6) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
§ 4
Verwaltung der Stiftung
Der Stiftungsvorstand der rechtsfähigen öffentlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts "Bayerische Stiftung Hospiz" verwaltet die Stiftung. Er verwendet die Erträge der Enno-Wunderlich-Stiftung entsprechend den Beschlüssen gemäß § 3.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Aufhebung
(1) Sowohl der Stifterin als auch der Bayerischen Stiftung Hospiz steht ein Initiativrecht zur Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks sowie zur Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung zu. Die Beschlüsse sind einvernehmlich zu treffen. Derartige Maßnahmen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Bei erheblicher Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.
(2) Die Stiftung soll zunächst bis zum Ablauf des Jahres 2050 bestehen. Über Fortsetzung oder Auflösung der Stiftung soll im Einvernehmen zwischen der Stifterin (bzw. deren möglichen Rechtsnachfolger) und dem Stiftungsrat der Bayerischen Stiftung Hospiz bis spätestens 30.12.2049 entschieden werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts "Bayerische Stiftung Hospiz" mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für deren gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Als Vertretungsberechtigte der Bayerische Hypo- und
Vereinsbank AG:
Bayreuth, den 09. Dezember 2005
Friedgard Irlbacher-Halter
Hans Rauch




