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Bayerische Stiftung Hospiz

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Grundsätze für die Unterstützung ehrenamtlicher Hospizarbeit
in der Fassung vom 01.12.2008 (VG)

Die Bayerische Stiftung Hospiz gewährt in den Grenzen der §§ 52, 53 AO privatrechtliche Leistungen für die durch ehrenamtliche, d.h. freiwillige, unbezahlte Helfer geleistete Hospizarbeit in Bayern auf der Grundlage von Schenkungsverträgen nach Maßgabe dieser Grundsätze.

Auf diese Leistungen, die im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung und den hierfür vorhandenen Mitteln vergeben werden, besteht kein Rechtsanspruch. Für die Erfüllung dieser Aufgabe stehen der Hospizstiftung Eigenmittel sowie Zuwendungen Dritter zur Verfügung.

I.

Allgemeine Beschreibung des Leistungsbereiches

1.1

Zweck der Leistung

1.1.1

Die Hospizarbeit hat das Ziel, durch menschliche Zuwendung die Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehörigen sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in Einrichtungen zu verbessern. Die sehr zeitaufwendige, freiwillige und unbezahlte Hospizarbeit ergänzt die hauptamtlichen Hilfen.

1.1.2

Zweck der Leistung ist es, die Betreuung Schwerstkranker und Sterbender durch freiwillige Hospizhelfer weiter auszubauen.

1.2

Gegenstand der Leistung

1.2.1

Aufgabe der freiwilligen Helfer in der Hospizarbeit ist es,

  • durch menschliche Zuwendung und Nähe, aber auch durch kleine Hilfeleistungen die Betreuung Schwerstkranker, Sterbender und ihrer Angehörigen sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in Einrichtungen zu verbessern sowie
  • das persönliche Umfeld zu stützen und zu aktivieren.

1.2.2

Gefördert werden Vorsorgemaßnahmen und Auslagenersatz für die freiwilligen Helfer. Darüber hinaus können auch Aufwendungen bezuschusst werden, die durch den Einsatz freiwilliger Helfer in der Hospizarbeit entstehen (z.B. für fachliche Anleitung und Begleitung, Supervision/Praxisberatung).

1.3

Leistungsempfänger

Leistungsempfänger sind

  • gemeinnützig tätige Hospizvereine, die Mitglied beim Bayerischen Hospizverband e.V. sind,
  • Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie
  • freigemeinnützige Stiftungen, soweit sie Hospizarbeit durch freiwillige Helfer anbieten.

1.4

Leistungsvoraussetzungen

1.4.1

Voraussetzung für die Leistung ist, dass

  • in der Regel mindestens sieben fachlich fortgebildete freiwillige Helfer jährlich in der Regel mindestens 700 Stunden Hospizarbeit leisten,
  • den freiwilligen Helfern Aufwendungen für Vorsorgemaßnahmen und Auslagen erstattet werden,
  • die freiwilligen Helfer fachlich angeleitet und fortgebildet werden sowie Supervision/ Praxisberatung erhalten können,
  • eine Zusammenarbeit mit Diensten und Einrichtungen zur Versorgung Schwerstkranker, Sterbender erfolgt und
  • kein Geldvermögen über 30.000 Euro vorhanden ist.

1.4.2

Auf die Stundenzahl nach Nummer 1.4.1 sind Zeiten für die Begleitung Schwerstkranker, Sterbender sowie ihrer Angehörigen und die dafür notwendigen Fahrzeiten anrechenbar.

1.4.3

Bei erstmaliger Leistungsgewährung sollen die Voraussetzungen nach Nummer 1.4.1 1. – 4. Spiegelstrich bereits im Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.

1.5

Art und Umfang der Leistung

1.5.1

Art der Leistung

1.5.1.1

Die Leistungen der Stiftung bestehen aus auflösend bedingten Zweckschenkungen. Die auflösende Bedingung tritt ein, wenn und soweit die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder der Leistungsempfänger mit seinen vertraglichen Pflichten – insbesondere seiner Auskunfts- und Nachweispflicht – in Verzug kommt. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind analog – wie bei einer Festbetragsfinanzierung – anzuwenden, soweit nicht Bestimmungen des BayVwVfG angesprochen sind.

1.5.1.2

Förderfähig sind die Aufwendungen für in der Hospizarbeit fachlich fortgebildete freiwillige, unbezahlte Helfer, die nicht bei einem Zuwendungsempfänger oder einem ambulanten sozialpflegerischen Dienst für die Bereiche Betreuung, Pflege, hauswirtschaftliche Hilfen festangestellt sind.

1.5.2

Höhe der Leistung

1.5.2.1

Die Pauschale beträgt bis zu 1 Euro für jede im Vorjahr geleistete Einsatzstunde (60 Minuten). Maßgebend ist die Summe aller Einsatzstunden (Nummer 1.4.2), die von allen Helfern des Leistungsempfängers (Nummer 1.5.1.2) geleistet wurden.

1.5.2.2

Die Höhe der Schenkung für den einzelnen Empfänger beträgt maximal 6.135 Euro im Jahr.

2.1

Mehrfachförderung

 

Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Leistungen nach diesen Grundsätzen werden nicht gewährt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.


III.


Verfahren

3.1

Antragsverfahren

 

Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der bei der Bayerischen Stiftung Hospiz erhältlichen Vordrucke bis spätestens 1. März jeden Jahres bei der Bayerischen Stiftung Hospiz, Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth ein.

3.2

Nachweis und Prüfung der Verwendung

 

Der Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung ist bis spätestens 1. Juni des Folgejahres der Bayerischen Stiftung Hospiz vorzulegen. Die bei der Stiftung erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden.

Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:

Die geleisteten Einsatzstunden sind durch Bestätigungen der Helfer nach Nummer 1.5.1.2 nachzuweisen. Die zu erstellenden Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.


IV.


Rückzahlungen

4.1

Mit Eintritt der auflösenden Bedingung nach Nr. 1.5.1.1 verliert der Schenkungsvertrag insoweit seine Wirksamkeit. Die ausgereichte Leistung ist zurückzuzahlen.

4.2

Geschäftsgrundlage für die Schenkung ist, dass die Angaben des Antragstellers zutreffen. Fehlt diese Geschäftsgrundlage so ist die Schenkung in vollem Umfang zurückzuzahlen.

4.3

Rückzahlungsansprüche nach Nr. 4.1 und 4.2 bestehen auch insoweit, als der Leistungsempfänger nicht mehr bereichert ist.

4.4

Der Rückzahlungsanspruch ist ab Ausreichung der Leistung mit 6 v.H. für das Jahr zu verzinsen. Von der Geltendmachung der Zinsforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger die Umstände, die zur Entstehung des Rückzahlungsanspruchs geführt haben, nicht zu vertreten hat und die Rückzahlung innerhalb der von der Stiftung gesetzten Frist leistet.


V.


Schlussbestimmungen

 

Die Leistungen werden ab 01.01.2002 gewährt.

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